Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 55 Zwangsverwaltung
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 55 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.07.1955 – 5 StR 43/55Zitiert von 5
- BGH, 11.02.2016 – V ZB 182/14Zitiert von 3
- BGH, 26.03.2014 – V ZB 140/13Voraussetzungen einer unbeschränkten Anordnung der Zwangsverwaltung: Anforderungen an die Vollstreckungsklausel für eine Grundschuldbestellungsurkunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung mit Wirkung gegen den NießbrauchsberechtigtenZitiert von 6
- BGH, 23.10.2013 – V ZB 166/11Zitiert von 4
- BGH, 30.04.1957 – 5 StR 80/57
- BGH, 24.06.1955 – 5 StR 112/53
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 30.07.2026 – 6 L 574/26Erfolgloser Eilantrag gegen die Absage eines Musikfestivals wegen hoher Waldbrandgefahr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Schleswig, 13.10.2025 – 2 Ws 60/25 Vollz
- OLG Köln, 23.12.2020 – 2 U 14/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.