Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 55 Zwangsverwaltung

Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund20 Entscheidungen

Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.

←§ 54 →§ 56